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lawgit/laws_md/gebrmg/§2.md

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# § 2
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
1.Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
2.Pflanzensorten oder Tierarten;
3.Verfahren.