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# § 1
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(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
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(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
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1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
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2.ästhetische Formschöpfungen;
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3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
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4.die Wiedergabe von Informationen;
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5.biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
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(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
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