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# § 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung
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(1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig:
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1.das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,
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2.im Übrigen das Kammergericht Berlin.
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(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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