371 B
371 B
§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt 1.die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und 2.die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.