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# § 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums
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(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
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(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.
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(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
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(4) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.
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(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.
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(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
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(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
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