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# § 60 Diplomkolloquium
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(1) Die Studierenden stellen die Diplomarbeit im Rahmen eines Diplomkolloquiums vor.
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(2) Durch das Diplomkolloquium soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
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1.gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Diplomarbeit bearbeitet hat, und
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2.die in der Diplomarbeit angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen kann.
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(3) Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
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(4) Das Diplomkolloquium besteht aus
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1.einer etwa 20-minütigen Präsentation und
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2.einer etwa 10-minütigen Aussprache.
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In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.
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(5) Bewertet wird das Diplomkolloquium nur von der oder dem Erstprüfenden der Diplomarbeit.
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