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# § 58 Abgabe der Diplomarbeit
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(1) Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.
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(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.
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(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende zu erklären, dass sie oder er
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1.die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
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2.nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
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Die Form für die Erklärung kann vom Prüfungsamt vorgegeben werden.
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(4) Wird die Diplomarbeit nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
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