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# § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
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(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
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(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.
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(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.
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(4) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.
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(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
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