Files
lawgit/laws_md/gdbndverfschvdv/§40.md

6 lines
266 B
Markdown

# § 40 Zeitpunkt und Zweck
(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.