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# § 38 Bewertung der Praktika
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(1) Die Ausbildenden bewerten die Leistungen der Studierenden während der Praktika für jede Ausbildungsstation, der die Studierenden für mindestens 20 Arbeitstage zugewiesen sind, mit Rangpunkten.
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(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
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