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# § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
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(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus
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1.Praktika und
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2.praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
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(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.
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(3) Die Praktika werden von den Ausbildungsbehörden durchgeführt.
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(4) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule durchgeführt.
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