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# § 29 Leistungstests im Hauptstudium
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(1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.
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(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.
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(3) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben
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1.zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und
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2.je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.
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(4) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben
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1.zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,
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2.eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und
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3.je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.
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(5) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
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