11 lines
611 B
Markdown
11 lines
611 B
Markdown
# § 14 Festlegungen der Dienstbehörde
|
|
|
|
(1) Die Dienstbehörde legt fest:
|
|
1.die zu bearbeitenden Aufgaben,
|
|
2.den Ablauf des Auswahlverfahrens und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
|
|
3.ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die im schriftlichen Teil die Leistungstests nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,
|
|
4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
|
|
5.die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen.
|
|
|
|
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.
|