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# § 57
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(1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erbbauberechtigten.
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(2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für die Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschriften (Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden.
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