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# § 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
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(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
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(2) In dem Leistungstest werden kognitive Fähigkeiten, Ausdrucksfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmale, praktische Intelligenz und Allgemeinwissen geprüft. Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
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(3) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
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(4) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
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(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
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(6) Auf Grund der erzielten Ergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest.
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