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# § 26 Zwischenprüfungszeugnis
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(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
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1.für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie
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2.die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.
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(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.
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