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# § 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums
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(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.
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(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.
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(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.
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(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.
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