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# § 11 Prüfungsbereich
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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst“ statt.
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(2) Im Prüfungsbereich „Wirtschaftsdienst“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
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(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die Bedeutung der Pflege und Reinigung von Gasträumen sowie von betriebstypischen Materialien für das Gasterlebnis darzustellen,
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2.Anforderungen an Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemaßnahmen in Wirtschaftsräumen auch unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten aufzuzeigen,
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3.Maßnahmen zur Abfallvermeidung sowie Wiederverwertung oder Entsorgung zu benennen und
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4.Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in Küche, Service, Lager und Wirtschaftsdienst einzuhalten.
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Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Waren zu erkennen und ihren Einsatzmöglichkeiten zuzuordnen,
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2.einfache Gebrauchsgegenstände, insbesondere Geschirr, Besteck und Gläser, anlassbezogen auszuwählen sowie
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3.Gasträume zu reinigen, zu kontrollieren und herzurichten.
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Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
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2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
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