10 lines
1.0 KiB
Markdown
10 lines
1.0 KiB
Markdown
# § 20 Marktgebiete
|
||
|
||
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebiete. Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktgebietsverantwortlicher zu benennen. Der Marktgebietsverantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:
|
||
1.den Betrieb des Virtuellen Handelspunkts eines Marktgebiets;
|
||
2.die Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und –veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise, sowie
|
||
3.die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie.
|
||
Fernleitungsnetzbetreiber können die Marktgebietsverantwortlichen mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben des Netzbetriebs beauftragen.
|
||
|
||
(2) Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem Marktgebiet zugeordnet werden können. Dazu haben die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgelagerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen. Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Marktgebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen Gründen erforderlich ist.
|