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# § 2 Gliederung der Meisterprüfung, Wahl der Fachrichtung
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(1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile
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1.Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
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2.Betriebs- und Unternehmensführung,
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3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
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(2) Der Prüfungsteilnehmer kann eine der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei oder Zierpflanzenbau wählen. In der Prüfung sind die Fähigkeiten und Berufserfahrungen des Prüfungsteilnehmers in der von ihm gewählten Fachrichtung angemessen zu berücksichtigen.
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(3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen beziehen.
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