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# § 4 Bewertung von Leistungen
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(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:
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[Tabelle]
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(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
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(3) Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
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