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# § 35 Prüfungsakte und Einsichtnahme
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(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter eine Prüfungsakte.
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(2) In die Prüfungsakte ist zu nehmen:
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1.ein Exemplar der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen,
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2.ein Exemplar des zusammenfassenden Zeugnisses der Praktika,
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3.ein Exemplar des Zeugnisses über die Zwischenprüfung,
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4.die archivarische Abschlussarbeit,
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5.die Klausur,
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6.das Protokoll über die Klausur,
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7.das Protokoll über die mündliche Prüfung,
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8.ein Exemplar des Abschlusszeugnisses oder eine Kopie des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und
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9.die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche.
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(3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
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(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach jeder Prüfung, sobald ihr die Bewertungen aller Prüfungsteile mitgeteilt worden ist, Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
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