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# § 33 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
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(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde
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1.einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie
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2.eine Bescheinigung, in der die erbrachten Leistungen und die Ausbildungsdauer angegeben sind.
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(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden beim Bescheid nach Absatz 1 durch das Prüfungsamt berichtigt. Beim Bescheid über die endgültig nichtbestandene Laufbahnprüfung werden sie von der Einstellungsbehörde berichtigt.
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