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# § 32 Abschlusszeugnis
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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis.
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(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl.
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(3) Das Abschlusszeugnis ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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(4) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
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(5) Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist dem Prüfungsamt zurückzugeben. Zurückzugeben ist das Abschlusszeugnis auch, wenn die Laufbahnprüfung nachträglich infolge einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird.
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