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# § 28 Bewertung und Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung
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(1) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen gesondert für jedes der vier geprüften Fachgebiete.
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(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung.
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(3) Die Rangpunktzahl für die mündliche Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die vier Fachgebiete.
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