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# § 11 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens, Bestehen und Rangfolge
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(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis fest.
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(2) In das Gesamtergebnis fließen die Bewertungen der einzelnen Leistungen mit folgender Gewichtung ein:
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1.jede Bewertung der drei Leistungstests des schriftlichen Teils mit 12,5 Prozent,
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2.die Bewertung des Referats mit 12,5 Prozent,
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3.die Bewertung des Gesprächs mit 25 Prozent sowie
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4.die Bewertung der persönlichen Eignung mit 25 Prozent.
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Das Gesamtergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
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(3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl von mindestens 8,50 erreicht hat.
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(4) Anhand des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
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