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# § 7 Außenwände
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(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
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1.eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
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2.Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20qm Grundfläche,
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soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.
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(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.
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