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520 B

§ 7 Außenwände

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von 1.eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, 2.Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20qm Grundfläche, soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.

(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.