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# § 11 Rauchabschnitte
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(1) Geschlossene Garagen müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf
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1.in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000qm,
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2.in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500qm
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betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
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(2) Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Haltevorrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
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(3) § 29 Abs. 1 Nr. 2 BauO gilt nicht für Garagen.
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