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# § 3 Übermittlungspflichten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
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Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, folgende Angaben aus ihrer Frequenzstatistik:
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1.die Gesamtkosten und der Anteil der für in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte entstandenen Kosten an den Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz unter Einbeziehung der Direktabrechnungsfälle,
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2.die Angabe, wie sich die Gesamtkosten im Bereich Zahnersatz auf die Positionen Honorar sowie Material- und Laborkosten aufteilen und
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3.die Ausgaben im Bereich Kieferorthopädie für Honorar sowie Material- und Laborkosten, gegliedert nach Versichertenanteil und Zuschuss der Krankenkassen.
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