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# § 31 Sanktionierung bei Übertragung
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§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
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1.aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
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2.der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
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