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# § 8 Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers
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Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Sammelantrag übereinstimmen.
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