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# § 5 Ackerland
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(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die
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1.für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder
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2.für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.
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(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
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1.die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
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2.die stillgelegt worden ist
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a)nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,
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b)nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,
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c)im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG)Nr. 1257/1999in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
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d)im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
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e)im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder
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f)im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.
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(3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
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