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# § 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe
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(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen werden:
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1.Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,
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2.eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
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3.ein Haltungszeitraum,
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4.Anforderungen an die Haltungsform.
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(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der möglichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Mindestbetrags oder beidem für den geplanten Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.
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