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# § 3 Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr
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(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Sondervermögen kann jedoch unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.
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(2) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich bei der Verwaltung des Sondervermögens anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.
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(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
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