Files
lawgit/laws_md/gadvdv/§38.md

6 lines
254 B
Markdown

# § 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.