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lawgit/laws_md/gadvdv/§38.md

254 B

§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung

(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.

(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.