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# § 6 Personalreserve
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(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.
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(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
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-vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
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-angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
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-Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.
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