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# § 1 Aufgaben
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(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient
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-einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt,
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-der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
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-der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit,
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-der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts,
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-dem Aufbau eines vereinten Europa und
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-der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.
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(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,
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-die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu vertreten,
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-die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politischem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kulturellem, wissenschaftlichem, technologischem, umweltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu fördern,
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-die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwicklungen im Ausland zu unterrichten,
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-über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu informieren,
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-Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
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-bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationalen Rechtsordnung mitzuarbeiten
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-und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu koordinieren.
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(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.
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(4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.
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