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lawgit/laws_md/g_rtnausbv/§1.md

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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.Baumschule,
2.Friedhofsgärtnerei,
3.Garten- und Landschaftsbau,
4.Gemüsebau,
5.Obstbau,
6.Staudengärtnerei,
7.Zierpflanzenbau
gewählt werden.
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.