38 lines
4.4 KiB
Markdown
38 lines
4.4 KiB
Markdown
# § 22 Nachweis der Hauptuntersuchungen und der Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
|
|
|
|
(1) Der Nachweis der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung zu erfolgen
|
|
1.durch den Abruf des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung aus dem Zentralen Fahrzeugregister oder
|
|
2.durch Verifizierung der Prüfziffer des Berichts über die letzte Hauptuntersuchung oder des Protokolls der letzten Sicherheitsprüfung.
|
|
Für die Anbringung von Prüfplaketten und Prüfmarken gilt § 29 Absatz 2 Satz 3 bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Deren Zuteilung durch die Zulassungsbehörde hat durch Versand zusammen mit Stempelplaketten nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 zu erfolgen.
|
|
|
|
(2) Die für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen können für die Zwecke internetbasierter Zulassungsverfahren Prüfziffern generieren und auf ihren Untersuchungsberichten oder Prüfprotokollen aufbringen, wenn
|
|
1.die jeweilige Technische Prüfstelle,
|
|
2.die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation,
|
|
3.die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt, soweit sie Sicherheitsprüfungen durchführt, oder
|
|
4.jede andere Stelle, der die berechtigte Person angehört,
|
|
sicherstellt, dass die Aufbringung der Prüfziffer unterschiedslos jedermann angeboten wird. Die Öffentlichkeit ist vom jeweiligen Anbieter in geeigneter Weise darüber zu unterrichten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfziffer ist eine nach einem Prüfziffernverfahren generierte Zeichenfolge. Für die Generierung dieser Prüfziffer sind folgende Daten aus der jeweiligen Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung zu verwenden:
|
|
1.die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
|
|
2.Monat und Jahr der Erstzulassung,
|
|
3.das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung,
|
|
4.Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,
|
|
5.die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,
|
|
6.die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
|
|
Die Generierung der Prüfziffer sowie Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens haben nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards zu erfolgen.
|
|
|
|
(4) Zur Verifizierung der Prüfziffer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind von der antragstellenden Person folgende Daten in das Portal einzugeben:
|
|
1.die Prüfziffer,
|
|
2.das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung,
|
|
3.Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung,
|
|
4.die Technische Prüfstelle, die amtlich anerkannte Überwachungsorganisation oder die mit der Datenübermittlung beauftragte Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten.
|
|
Die Verifizierung hat durch das Portal nach Maßgabe der Anlage 10 zu erfolgen und wird zum Zweck dieser Verifizierung erhoben, gespeichert und verwendet.
|
|
|
|
(5) Nach erfolgter Zulassung hat die Zulassungsbehörde folgende Daten zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister an das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:
|
|
1.den Nachweis der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung mittels Prüfziffer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
|
|
2.das Datum der letzten Hauptuntersuchung oder der letzten Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
|
|
3.Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder die nächste Sicherheitsprüfung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
|
|
4.die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4.
|
|
|
|
(6) Erfolgt die nach § 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Übermittlung für die nach Absatz 4 nachgewiesene Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht rechtzeitig, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsbehörde darüber zu unterrichten.
|