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# § 11 Bevollmächtigter des Herstellers
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(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
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(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
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(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen:
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1.die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzuhalten,
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2.die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und
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3.die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
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(4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.
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