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# § 12 Erteilung der Auszubildendenlizenz
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(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Auszubildendenlizenz, wenn der Auszubildende die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz besteht oder die Prüfung nach § 16 erlassen wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegensteht. Der Auszubildendenlizenzschein wird dem Auszubildenden ausgehändigt.
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(2) Die Auszubildendenlizenz ist auf die Erlaubnisse und Befugnisse beschränkt, die aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung erworben wurden. Diese Erlaubnisse und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
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(3) Mit dem Bestehen weiterer Prüfungen nach Absatz 1 wird die Auszubildendenlizenz nach Absatz 2 entsprechend erweitert. Die zusätzlichen Erlaubnisse und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
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(4) Das Innehaben der Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber zur Tätigkeit an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders im Rahmen der einen Teil der Auszubildendenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke.
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