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# § 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
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(1) Die durch Beiträge nach
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1.§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
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2.§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
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3.§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
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abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
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(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
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1.20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
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2.35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
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3.50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
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In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
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(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
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(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
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