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# § 7 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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1.Prüfen der Rohware auf Qualität, Verwendbarkeit und Lagerfähigkeit,
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2.Vorbereiten und Bedienen technischer Einrichtungen für die Entsaftung,
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3.Durchführen einer einfachen Schönung,
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4.Vorbereiten und Ansetzen der Filtration,
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5.Durchführen einfacher Qualitätsuntersuchungen,
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6.Beurteilen der Wasserqualität,
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7.Auswählen und Einstellen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Anforderungen an die Rohware,
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2.Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten,
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3.technische Einrichtungen für die Vorbereitung und Entsaftung der Rohware,
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4.Schönung und Filtration von Säften,
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5.Gewinnung von Frucht- und Gemüsemark,
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6.produktbezogene Rechtsvorschriften,
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7.Flächen- und Volumenberechnung,
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8.Mischungsberechnung.
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Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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