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# § 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
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(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.
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(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,
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b)Augenbrauen färben und formen,
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c)Haare mit klassischen Techniken schneiden,
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d)Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,
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e)Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,
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f)Kunden serviceorientiert betreuen,
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g)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
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kann.
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2.Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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a)Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und
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b)Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.
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3.Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
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4.Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
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5.Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.
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