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# § 1 Frischzellen
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Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind
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1.biologische Stoffe,
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a)die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und
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b)die
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aa)lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,
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bb)Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,
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cc)Zellbruchstücke sind oder enthalten oder
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dd)Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
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2.Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.
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Bei Stoffen nach Satz 1 ist es unerheblich, ob sie in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand vorliegen.
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