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# § 2 Früherkennung und Frühförderung
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Leistungen nach § 1 umfassen
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1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
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2.heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
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3.weitere Leistungen (§ 6a).
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Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.
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