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# § 1 Stammzertifikate
Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von
1.Saatgutquellen und Erntebeständen;
2.Mischungen;
3.Samenplantagen oder Familieneltern;
4.Klonen und Klonmischungen
müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.