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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird 1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2.nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.